Notarkosten

Es besteht Gebühren­erhebungs­pflicht.
Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundes­notarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notar­kostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebühren­verein­barungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäfts­prüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebühren­erhebung und Kosten­vollstreckung, falls erforderlich.
Das Gebührensystem ist sozial ausgestaltet.
Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Das führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätig­keiten ohne eine kosten­deckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertrags­gestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notar­kostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebühren­system auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amts­tätigkeiten ermöglicht.
Die Beratung ist inklusive.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger. Die Beratungs­leistungen einschließlich der Entwurfs­tätigkeiten sind in den Beurkundungs­gebühren enthalten, unabhängig vom Aufwand der Vertrags­gestaltung oder der Anzahl der Besprechungs­termine.