Es besteht Gebührenerhebungspflicht.
Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre
Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und
Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen
durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße
Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.
Das Gebührensystem ist sozial ausgestaltet.
Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Das führt auch dazu, dass wir Notare viele
Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass
jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von
Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales
Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Die Beratung ist inklusive.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger. Die
Beratungsleistungen einschließlich der Entwurfstätigkeiten sind in den Beurkundungsgebühren
enthalten, unabhängig vom Aufwand der Vertragsgestaltung oder der Anzahl der Besprechungstermine.